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2 Mai 2019

eBay verlangt Bescheinigung nach §22f UStG – sonst droht Händlern die Deaktivierung des Accounts

Aufgrund einer Gesetzesänderung müssen eBay Händler, die auf dem deutschen eBay Marktplatz verkaufen, bis spätestens 1. Oktober 2019 eine Bescheinigung nach §22f UStG einreichen. Wer das versäumt, wird von eBay gesperrt. Mit der Gesetzesänderung zum Umsatzsteuer-Nachweis im E-commerce möchte die Bundesregierung vor allem mehr Steuergerechtigkeit und bessere Wettbewerbsbedingungen für heimische Händler schaffen.

Händlern wird dringend empfohlen, die Bescheinigung §22f UStG so frühzeitig wie möglich bei ihrem zuständigen Finanzamt anzufordern und an eBay zu übermitteln. Aufgrund des großen Andrangs rund um den von der Bundesregierung festgelegten Stichtag im Oktober kann es sonst zu längeren Wartezeiten und einer zeitweisen Kontodeaktivierung kommen.

Noch nie von Bescheinigung nach §22f UStG gehört? Im Folgenden klären wir die wichtigsten Fragen rund um die Gesetzesänderung.

1. Was besagt §22f UStG und warum muss ich eine Bescheinigung bei Marktplätzen wie eBay, Amazon und Co. einreichen?

Die Bundesregierung hat zum 01.01.2019 das sogenannte “Gesetz zur Vermeidung von Umsatzsteuerausfällen beim Handel mit Waren im Internet und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften“ erlassen. Dort ist festgeschrieben, dass Online-Marktplätze wie eBay, Amazon und Co. umfassenden Aufzeichnungspflichten unterliegen und vor allem umsatzsteuerrechtlich haftbar gemacht werden können.

Das bedeutet konkret: Führt ein eBay Händler seine Umsatzsteuer nicht korrekt ab, haftet der Marktplatzbetreiber – also z.B. eBay – dafür. Aus diesem Grund lassen sich eBay und Co. nun per Bescheinigung nach §22f UStG von ihren Händlern bestätigen, dass sie die Umsatzsteuer korrekt entrichten.

2. Wer profitiert von der Gesetzesänderung und der Bescheinigung nach §22f UStG?

Die Gesetzesänderung wurde vorgenommen, um mehr Steuergerechtigkeit im E-commerce zu schaffen. Bisher sind vor allem asiatische Händler dadurch aufgefallen, dass sie für die in Deutschland verkauften Waren keine Umsatzsteuer auf eBay und Co. abgeführt haben.

Durch §22f UStG sind nun die Marktplatzbetreiber haftbar. Dieses Haftungsrisiko geben sie durch die Bescheinigung nach §22f UStG an die Händler weiter. Das führt im Idealfall zu fairen Wettbewerbsbedingungen, da Steuersünder von den Marktplatzbetreibern gesperrt werden oder von vornherein ihrer Umsatzsteuerpflicht nachkommen müssen. Preisvorteile durch fälschlicherweise angewendete Nettopreise gehören damit der Vergangenheit an.

3. Welche Verkäufer müssen die Bescheinigung nach §22f UStG einreichen?

Händler sind dann konkret betroffen, wenn EINE der folgenden Bedingungen erfüllt sind:

  • Verkäufer mit Sitz in Deutschland.
  • Verkäufer, die ihre Waren in Deutschland lagern.
  • Verkäufer, die ihre Waren an Privatpersonen in Deutschland verkaufen und diese Waren außerhalb der EU lagern und von dort versenden. Dies gilt ab einem Gesamtumsatz auf dem deutschen Markt über alle Verkaufskanäle hinweg von mindestens 100.000 Euro pro Jahr.

4. Für welche Verkaufsplattformen muss eine Bescheinigung nach §22f UStG eingereicht werden?

Sämtliche Händler, die auf einem in Deutschland aktiven Online-Marktplatz ihre Waren verkaufen und unter die Voraussetzungen aus Punkt 3. fallen, müssen eine Bescheinigung einreichen.

Das gilt also nicht nur für eBay. Der Marktplatz informiert seine Händler nur sehr frühzeitig darüber. Es ist zu erwarten, dass auch Amazon, Rakuten, real.de, Hood.de, Etsy und Co. ihre Händler darauf hinweist oder dies bereits getan hat.

Wer seine Waren hingegen ausschließlich auf dem eigenen Webshop verkauft, ist nicht betroffen.

5. Was müssen Händler unternehmen, um nicht bei eBay und Co. gesperrt zu werden?

Händler müssen schnellstmöglich bei ihrem zuständigen Finanzamt eine Bescheinigung nach §22f UStG anfordern. Hierzu reichen sie den “Antrag auf Erteilung einer Bescheinigung über die Erfassung als Steuerpflichtiger (Unternehmer) im Sinne von § 22f Abs. 1 Satz 2 UStG” ein. Eine Vorlage des Bundesministeriums für Finanzen ist hier zu finden.

Ist der Antrag beim zuständigen Finanzamt eingereicht und geprüft, erhalten Händler eine “Bescheinigung über die Erfassung als Steuerpflichtiger (Unternehmer) im Sinne von § 22f Abs. 1 Satz 2 UStG”.

Diese Bescheinigung kann dann bei eBay im Verkäuferkonto hochgeladen werden. Händler sollten sich bei weiteren Marktplätzen über den Einreichungsprozess informieren.

Wichtig: Händler, die ihren Wohn- oder Geschäftssitz nicht in Deutschland haben, müssen das zuständige Finanzamt nach den Regelungen der Umsatzsteuerzuständigkeitsverordnung ermitteln (siehe UStZustV, Absatz 1).

6. Bis wann muss die Bescheinigung 22f UStG bei den Online-Marktplätzen eingereicht werden?

Die Bundesregierung hat den Händlern eine konkrete Deadline gesetzt, die auch von eBay kommuniziert wird: 01.10.2019. Bis dahin muss nicht nur die Bescheinigung im Verkäuferkonto hochgeladen, sondern auch durch eBay geprüft werden.

eBay selbst äußert sich zu diesem Prüfprozess wie folgt:

“Alle Bescheinigungen müssen von uns zur Zeit noch manuell geprüft werden, da es erst ab 2021 eine elektronische Lösung geben wird. Verkäufer, die uns die Bescheinigung daher erst kurz vor der Frist einreichen, müssen wir deshalb ggf. sperren, bis wir ihre Bescheinigung geprüft haben.”

Neben den Bearbeitungszeiten bei eBay kommen die des zuständigen Finanzamts hinzu. Wer seinen Antrag erst kurz vor dem Stichtag einreicht, muss mit längeren Bearbeitungszeiten seitens des Finanzamts rechnen.

Daher gilt: Händler können eine Kontensperrung vermeiden, je schneller sie den Antrag eingereicht und die Bescheinigung an eBay und Co. übermittelt haben.

eBay hält sich mit der Deadline 01.10.2019 an die von der Bundesregierung vorgeschriebenen Stichtag. Andere Marktplätze können abweichende Fristen setzen und eine Bescheinigung schon früher verlangen, um noch genügend Zeit zur Bearbeitung zu haben. Daher sollten sich Händler Marktplatz-spezifisch informieren.

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eBay verlangt Bescheinigung nach §22f UStG

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DISCLAIMER: Dies ist keine Rechtsberatung, sondern nur eine Hilfestellung, wichtige rechtliche Themen rund um E-commerce nicht aus den Augen zu verlieren. Für verbindliche rechtliche Beratung und Handlungsanweisungen konsultieren Sie bitte einen Fachanwalt.

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